1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2006 wird die Umsatzsteuer 2004 auf 1.392,21 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2004.
Die Klägerin hat im Streitjahr ein Unternehmen für Kleintransporte, Hausmeisterservice und Getränkeheimdienst betrieben.
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