BFH - Beschluß vom 27.03.2000
III S 6/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1129

Unzulässiger AdV-Antrag; Erledigungserklärung

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen III S 6/99

DRsp Nr. 2000/5966

Unzulässiger AdV-Antrag; Erledigungserklärung

In einem unzulässigen Antragsverfahren betr. AdV kann die Hauptsache nicht einseitig wirksam für erledigt erklärt werden. Dementsprechend kann die einseitige Erledigungserklärung des Ast. bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Abweisungsantrages durch das FA auch nicht zu einer Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das Gericht mit der Folge führen, dass sich die Kostenentscheidung aus § 138 FGO ergäbe.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt in der Sache die steuermindernde Berücksichtigung von Prozessaufwendungen bei den Einkommensteuerfestsetzungen für 1989 und 1990 als Betriebsausgaben bei seinen selbständigen Einkünften als Rechtsanwalt oder als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).