FG München - Beschluss vom 19.05.2009
14 V 1042/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Unzulässiger Antrag auf AdV bei nicht vollziehbarem Verwaltungsakt

FG München, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 14 V 1042/09

DRsp Nr. 2009/22925

Unzulässiger Antrag auf AdV bei nicht vollziehbarem Verwaltungsakt

Vollziehbar und damit einer AdV zugänglich sind nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 beantragte er Stundung der bestehenden Steuerrückstände aus wirtschaftlichen Gründen gegen Zahlung einer monatlichen Rate von 2.000 EUR, da eine sofortige Zahlung wegen Ausfalls zweier größerer Honorarforderungen nicht möglich sei (Bl. 61 Vollstreckungsakten FA). Das Finanzamt (FA) forderte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2009 unter Fristsetzung bis zum 6. März 2009 Angaben und Unterlagen zur Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse an (Bl. 64 ff Vollstreckungsakten FA). Da seitens des Antragstellers keine Reaktion erfolgte, lehnte das FA den Stundungsantrag am 11. März 2009 unter Beifügung einer Aufstellung der rückständiger Steuern über 11.545,26 EUR ab (Bl. 71 f Vollstreckungsakten FA).