I.
Der Antragsteller wandte sich am 8. März 2006 mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 auszusetzen (Gz. 1 V 38/06). In diesem Bescheid hatte der Antragsgegner eine Betriebsaufgabe angenommen und den Gewinn mit 714.904 EUR ermittelt (Bl. 67 FestStA).
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat der Senat die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in H aufgedeckten stillen Reserven ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
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