FG Saarland - Beschluss vom 19.09.2006
1 V 165/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Unzulässiger Antrag auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses

FG Saarland, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 1 V 165/06

DRsp Nr. 2007/261

Unzulässiger Antrag auf Änderung eines Aussetzungsbeschlusses

Weist das Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, so ist ein entsprechender Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 FGO unter Hinweis auf das Vorliegen eine Existenzgefährdung des Antragstellers nur zulässig, wenn der Antragsteller unverschuldet verhindert war, diesen Gesichtspunkt bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wandte sich am 8. März 2006 mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 auszusetzen (Gz. 1 V 38/06). In diesem Bescheid hatte der Antragsgegner eine Betriebsaufgabe angenommen und den Gewinn mit 714.904 EUR ermittelt (Bl. 67 FestStA).

Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat der Senat die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in H aufgedeckten stillen Reserven ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.