Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 – IX R 5/19 wird als unzulässig verworfen.
1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern.
a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 21.09.2021 – X S 22/21, BFH/NV 2022, 124, Rz 2).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|