BFH - Teilbeschluss vom 03.05.2023
IX S 17/21
Normen:
FGO § 107, § 108;
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 5/19

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands

BFH, Teilbeschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen IX S 17/21

DRsp Nr. 2023/7083

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands

1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet. 2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen. 3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 – IX R 5/19 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FGO § 107, § 108;

Gründe

1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern.

a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 21.09.2021 – X S 22/21, BFH/NV 2022, 124, Rz 2).