Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – X R 33/19 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
1. Der Senat entscheidet über den Antrag in der Besetzung von fünf Richtern.
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