FG Thüringen, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 403/02
Unzulässiger Binnenverkehr
BFH, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VII R 60/03
DRsp Nr. 2004/15858
Unzulässiger Binnenverkehr
1. Ein Binnenverkehr liegt grds. vor, wenn die im Zollgebiet der Gemeinschaft geladenen Waren dort auch wieder ausgeladen werden. Denn mit dem Ausladen der Waren ist ihre Beförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft beendet.2. Ein unzulässiger Binnenverkehr mit einem in die vorübergehende Verwendung übergeführten Straßenfahrzeug liegt vor, wenn im Zollgebiet der Gemeinschaft geladene Waren dort auch wieder ausgeladen werden. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Entschluss, die im Zollgebiet der Gemeinschaft geladenen Waren auch in diesem Gebiet wieder auszuladen, zu Beginn oder erst im Verlauf des Transports gefasst wurde.3. Für die Annahme eines unzulässigen Binnenverkehrs ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des in der Gemeinschaft ansässigen Speditions- und Beförderungsgewerbes gekommen ist.