BFH - Urteil vom 13.04.2000
V R 56/99
Normen:
AO (1977) § 365 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1562
BB 2000, 1664
BFH/NV 2000, 1270
BFHE 191, 491
BStBl II 2000, 490
DB 2000, 1600
DStR 2000, 1260
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Unzulässiger Einspruch und Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen V R 56/99

DRsp Nr. 2000/6018

Unzulässiger Einspruch und Änderungsbescheid

»Die Unzulässigkeit eines verspätet eingelegten Einspruchs wird nicht dadurch beseitigt, dass das FA während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 365 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb Spielhallen. Ihre Umsätze mit Spielgeräten erklärte sie in den als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteueranmeldungen für 1987 vom 6. März 1989, für 1988 vom 22. Januar 1990 und für 1989 vom 29. Oktober 1990. Sie benutzte zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen dabei den von der Finanzverwaltung angewendeten Vervielfältiger.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 legte die Klägerin Einsprüche gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1987 bis 1989 ein und beantragte, die Entscheidung darüber bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung über die Höhe der Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten zurückzustellen.