I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb Spielhallen. Ihre Umsätze mit Spielgeräten erklärte sie in den als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteueranmeldungen für 1987 vom 6. März 1989, für 1988 vom 22. Januar 1990 und für 1989 vom 29. Oktober 1990. Sie benutzte zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen dabei den von der Finanzverwaltung angewendeten Vervielfältiger.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 legte die Klägerin Einsprüche gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1987 bis 1989 ein und beantragte, die Entscheidung darüber bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung über die Höhe der Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten zurückzustellen.
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