BFH - Beschluß vom 15.03.2000
I R 56/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 2, 3 §§ 124 126 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1211

Unzulässiges Rechtsmittelverfahren; Erledigungserklärung

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen I R 56/99

DRsp Nr. 2000/6363

Unzulässiges Rechtsmittelverfahren; Erledigungserklärung

Erledigungserklärungen, die in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben werden, sind wirkungslos.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 2, 3 §§ 124 126 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob gegen Schätzungsbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1996 sowie über Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1996 Klage. Diese wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil des Richters am FG A, dem die Sache am 3. Dezember 1998 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einzelrichter zugewiesen worden war, in erster Linie wegen fehlender und auch im Laufe des Verfahrens nicht nachgereichter Prozessvollmacht, darüber hinaus wegen teilweise nicht hinreichender Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) als unzulässig abgewiesen. Das Urteil datiert unter dem 12. Mai 1999.

Zuvor hatte die Klägerin beantragt, Richter am FG A wegen Befangenheit abzulehnen. Das FG hatte dieses Ablehnungsgesuch --ohne Mitwirkung von Richter am FG A-- durch Beschluss vom 24. März 1999 abgewiesen, woraufhin die Klägerin am 14. April 1999 Beschwerde erhob. Das FG beschloss am 27. Mai 1999, dieser Beschwerde nicht abzuhelfen.