Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Zwar stützt er seine Beschwerde auf die "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), doch behauptet er dies nur, ohne die grundsätzliche Bedeutung einer klärungsbedürftigen und in einem künftigen Revisionsverfahren auch klärungsfähigen Rechtsfrage darzulegen (vgl. im Einzelnen zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 23 f., 27 ff.). Die Beschwerde ist daher unzulässig.
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