BGH - Urteil vom 18.04.2024
IX ZR 89/23
Normen:
BRAO § 49b Abs. 3 S. 1; BGB § 134; BGB § 675;
Fundstellen:
DB 2024, 1475
BB 2024, 1346
NWB 2024, 1627
NJW-Spezial 2024, 414
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 687/21
OLG Dresden, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1883/22

Unzulässigkeit der Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen; Aufklärungspflicht bei Zurechnung des Wirksamkeitshindernisses der Sphäre einer Partei

BGH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen IX ZR 89/23

DRsp Nr. 2024/7210

Unzulässigkeit der Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen; Aufklärungspflicht bei Zurechnung des Wirksamkeitshindernisses der Sphäre einer Partei

Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 3 S. 1; BGB § 134; BGB § 675;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Internetportal "g. ". Sie bietet über die von ihr entwickelte Software Dienstleistungen für Betroffene an, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Geschwindigkeits-, Abstands-, Wechsellicht-, Mobiltelefon-, Überhol- oder Vorfahrtsverstoß) erhalten haben. Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und wegen der aus dem Prüfungsergebnis folgenden Handlungsmöglichkeiten arbeitet die Klägerin mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gehörte.