Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002 formell noch möglich ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2002 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 erstatteten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten eine Selbstanzeige. Hiernach sollten für die Veranlagungszeiträume 2005-2011 Einkünfte aus Kapitalvermögen nacherklärt werden. Die genaue Höhe könne noch nicht ermittelt werden. Sie solle nachgemeldet werden, sobald die erforderlichen Unterlagen hierfür vorlägen (sogenannte Stufenselbstanzeige). Einstweilen erfolgte lediglich eine Schätzung durch den Prozessbevollmächtigten. Dem Schreiben waren als Anlagen beigefügt:
1. Aufstellung über die zu versteuernden Einkünfte der Jahre 2005-2011 der Kundenverbindung der A-Bank.
2. Bankunterlagen der B-Bank.
3. Aufstellung über die Schätzung der zu versteuernden Einkünfte der Jahre 2005-2011 der Kundenverbindung bei der C-Bank.
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