I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte gemäß § 152 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verfügung der Vollstreckung gegen das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses ist in einem an das Finanzgericht (FG) gerichteten Schriftsatz dem Vollstreckungsantrag entgegengetreten. Aufgrund des Schreibens wurde in den Registern zunächst ein Klageverfahren aufgenommen. Später deutete der Berichterstatter den Inhalt des Schreibens lediglich als Ankündigung einer Vollstreckungsabwehrklage und nicht als Erhebung einer solchen. Infolgedessen verfügte er die Löschung des bereits aufgenommenen Verfahrens aus den Registern.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Nach ihrer Auffassung ist die Streitsache gemäß § 66 FGO rechtshängig geworden, so dass das FG die Klage durch die Löschung aus den Registern falsch behandelt habe.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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