BFH - Beschluss vom 06.03.2013
X S 28/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 959

Unzulässigkeit der begehrten Aussetzung der Vollziehung, da die Ablehnung eines Antrags durch die Finanzbehörde nicht feststellbar ist.

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen X S 28/12

DRsp Nr. 2013/7354

Unzulässigkeit der begehrten Aussetzung der Vollziehung, da die Ablehnung eines Antrags durch die Finanzbehörde nicht feststellbar ist.

NV: Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO müssen bei Eingang des Antrags bei Gericht vorliegen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Sie unterhält im Bezirk des Antragsgegners einen Gewerbebetrieb. Die Einkommensteuerveranlagung führt das Wohnsitzfinanzamt durch.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Antragsgegner eine teilweise Änderung der Umsatzsteuerbescheide zu Gunsten der Antragstellerin zugesagt. Das FG hat die Klage sodann durch Urteil vom 10. November 2011 2 K 163/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 770) insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt (eingegangen am 30. November 2011, Az. X B 172/11), über die noch nicht entschieden ist.