Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
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