LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2023
L 7 AS 362/23 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 772/22

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenUnstatthaftigkeit wegen Nichterreichen des MindestbeschwerdewertsErmittlung des Beschwerdewerts in einem Rechtsstreit um Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 362/23 B

DRsp Nr. 2023/7708

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Unstatthaftigkeit wegen Nichterreichen des Mindestbeschwerdewerts Ermittlung des Beschwerdewerts in einem Rechtsstreit um Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens

Ist eine noch erforderliche, aber dem Grunde nach bereits mögliche Konkretisierung der angefallenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht erfolgt, kann sich das Sozialgericht im Rahmen der damit grundsätzlich vorzunehmenden Schätzung an allgemeinen gesetzlichen Vorgaben orientieren.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.