OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.07.2018
5 W 33/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 251/17

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht mangels Beschwer des Prozessbevollmächtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 5 W 33/18

DRsp Nr. 2022/8509

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht mangels Beschwer des Prozessbevollmächtigten

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.5.2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 5.4.2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin möchte mit ihrer Beschwerde die Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts erreichen.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nach § 1115 ZPO beantragt, die Vollstreckung eines zugunsten der Antragsgegnerin ergangenen Urteils des Handelsgerichts Besançon zu versagen. Das Verfahren ist mit zurückweisendem Beschluss des Landgerichts vom 26.2.2018 erledigt. Nach Antrag vom 12.3.2018 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.4.2018 den Streitwert auf 2.309.356,92 Euro festgesetzt und hat dabei, soweit für die Beschwerde noch von Interesse, die im Urteil des Handelsgerichts Besançon zugesprochenen Zinsen außer Betracht gelassen.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.463.548,13 Euro erreichen. Sie meint, es liege ein Fall des § 25 RVG vor, nach dessen Absatz 1 Nebenforderungen und damit vorliegend die vom Handelsgericht zugesprochenen Zinsen hinzuzurechnen seien.