OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2014
3 U 184/12 BSch
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 27/09

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 3 U 184/12 BSch

DRsp Nr. 2022/8426

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht

Tenor

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. (A.m.b.H.) wird der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr der Prozessbevollmächtigten auf 61.491,66 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die - unzulässige - "Beschwerde" der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich in dem Beschluss des Senats vom 24.05.2013 war als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft. Daher ist auch eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen einen Streitwertbeschluss eines Oberlandesgerichts nicht statthaft.