Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. (A.m.b.H.) wird der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr der Prozessbevollmächtigten auf 61.491,66 € festgesetzt.
Die - unzulässige - "Beschwerde" der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich in dem Beschluss des Senats vom 24.05.2013 war als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft. Daher ist auch eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen einen Streitwertbeschluss eines Oberlandesgerichts nicht statthaft.
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