OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2019
3 Kart 902/18 (V)
Normen:
EnWG § 80; GenG § 24 Abs. 1 S. 1;

Unzulässigkeit der Beschwerde im Rahmen eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 3 Kart 902/18 (V)

DRsp Nr. 2019/8518

Unzulässigkeit der Beschwerde im Rahmen eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG

1. Gem. § 80 EnWG müssen sich die Beteiligten vor dem Beschwerdegericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2. Eine Genossenschaft wird gem. § 24 Abs. 1 S. 1 GenG durch den Vorstand vertreten und nicht durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.12.2018 gegen den Kostenbescheid der Bundesnetzagentur vom 24.10.2018 im Verfahren BK6-17-205 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnWG § 80; GenG § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.