Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2021 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125,00 € seit Februar 2021 begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.05.2021 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2021 per E-Mail Beschwerde eingelegt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eigenhändig unterschrieben sein müsse, um wirksam zu sein, und dass im Übrigen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.
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