Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2022 wird als unzulässig verworfen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse streitig.
Mit Beschluss vom 26.07.2018 bewilligte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Klägern Prozesskostenhilfe im Verfahren S
Der Erinnerungsführer hat beantragt, seine Vergütung für das Verfahren aus der Staatskasse auf 960,79 € festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 26.04.2022 auf 603,79 € festgesetzt.
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