LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2023
L 19 AS 1476/22 B
Normen:
SGG § 65d S. 1; RVG § 12b S. 1; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 140/22

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenPflicht der Staatskasse zur elektronischen EinreichungUnwirksamkeit aufgrund eines Verstoßes gegen § 65d SGG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen L 19 AS 1476/22 B

DRsp Nr. 2023/8395

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Pflicht der Staatskasse zur elektronischen Einreichung Unwirksamkeit aufgrund eines Verstoßes gegen § 65d SGG

Eine vom Bezirksrevisor des Landes Nordrhein-Westfalen per Telefax an das Sozialgericht übermittelte Beschwerde stellt wegen der ihm obliegenden Pflicht zur elektronischen Einreichung keine formgerechte Beschwerdeeinlegung dar und ist damit als Verfahrenserklärung unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 65d S. 1; RVG § 12b S. 1; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse streitig.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 bewilligte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Klägern Prozesskostenhilfe im Verfahren S 5 AS 488/18 ab dem 16.03.2018 und ordnete den Erinnerungsführer bei.

Der Erinnerungsführer hat beantragt, seine Vergütung für das Verfahren aus der Staatskasse auf 960,79 € festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 26.04.2022 auf 603,79 € festgesetzt.