BFH - Beschluss vom 03.01.2014
VII B 193/13
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 700
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 366/13

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO

BFH, Beschluss vom 03.01.2014 - Aktenzeichen VII B 193/13

DRsp Nr. 2014/5586

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO

NV: Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Dagegen besteht für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheids über die Aufrechnung einer Kraftfahrzeugsteuerverbindlichkeit mit einem Anspruch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 1992 III ZR 199/89. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte diesen Antrag ab. Weder der Einspruch noch die gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem --dem Kläger am 27. September 2013 zugestellten-- Urteil aus, dass sich aus der Entscheidung des BGH kein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch ergebe. Vielmehr habe der BGH einen solchen Gegenanspruch abgelehnt.