LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2020
L 21 AS 1447/19
Normen:
SGB I § 36a Abs. 2 S. 2; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6; BGB § 126;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 3579/18

Unzulässigkeit der Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail gegen die Ablehnung einer Übernahme zusätzlicher Umzugskosten nach dem SGB IIErforderlichkeit einer elektronischen Signatur

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 1447/19

DRsp Nr. 2020/9034

Unzulässigkeit der Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail gegen die Ablehnung einer Übernahme zusätzlicher Umzugskosten nach dem SGB II Erforderlichkeit einer elektronischen Signatur

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1.8.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 36a Abs. 2 S. 2; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6; BGB § 126;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Ergebnis die Übernahme zusätzlicher Umzugskosten; zuvörderst wehrt er sich aber gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig.