SG München, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1140/14
Unzulässigkeit der Einrichtung einer Außenstelle eines ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums in der vertragsärztlichen Versorgung
LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 186/15
DRsp Nr. 2017/12655
Unzulässigkeit der Einrichtung einer Außenstelle eines ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Die Ermächtigung nach § 119SGB V gilt entsprechend des Vertragsarztsitzes nur für einen bestimmten Standort. § 31 Abs. 7Ärzte-ZV ist unter Heranziehung der in § 24Ärzte-ZV geregelten vertragsärztlichen Grundsätze auszulegen, wonach Orte der Leistungserbringung in räumlicher Nähe "ausgelagerte Praxisräume" sind und damit nicht vom Standort der Ermächtigung erfasst werden.2. § 119SGB V erlaubt weder die Gründung von Außenstellen noch von Zweigpraxen analog § 24Ärzte-ZV.
1. Eine Ermächtigung nach § 119SGB V ist durch § 31 Abs. 7Ärzte-ZV zu konkretisieren, so dass sie insbesondere für einen bestimmten Sitz - entsprechend des Vertragsarztsitzes - zu erteilen ist, da eine "abstrakte" Bedarfsprüfung nicht möglich ist.2. Dabei ist § 31 Abs. 7Ärzte-ZV anhand der grundlegenden Prinzipien des Vertragsarztrechts auszulegen, die nicht nur für Zulassungen, sondern erst recht auch für die - nachrangigen - Ermächtigungen gelten.
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