LSG Hamburg - Urteil vom 20.05.2021
L 1 KR 131/18
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a S. 1-3; SGB II; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 1992/17

Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über das Ruhen von Leistungsansprüchen in der gesetzlichen KrankenversicherungFehlen des besonderen Feststellungsinteresses in Fällen der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und des Rehabilitierungsinteresses - hier allesamt verneint

LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 131/18

DRsp Nr. 2022/11979

Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über das Ruhen von Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Krankenversicherung Fehlen des besonderen Feststellungsinteresses in Fällen der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und des Rehabilitierungsinteresses – hier allesamt verneint

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 3a S. 1-3; SGB II; SGB XII;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Leistungsanspruches des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung.