FG München - Urteil vom 21.01.2010
14 K 3967/08
Normen:
FGO § 110 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 67; FGO § 134;

Unzulässigkeit der Klage bei rechtskräftiger Vorentscheidung

FG München, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 3967/08

DRsp Nr. 2010/18740

Unzulässigkeit der Klage bei rechtskräftiger Vorentscheidung

1. Einer nochmaligen Entscheidung über denselben Streitgegenstand steht die Rechtskraft des Urteils entgegen. 2. Für eine höhere Festsetzung der USt besteht im Klageweg kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine so genannte Verböserung ist im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1; FGO § 68; FGO § 67; FGO § 134;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Festsetzung der Umsatzsteuer 2006 sowie die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsberichts.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit Vertrag vom 4. November 2002 gegründete GmbH. Geschäftsführer ist M. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Am 21. Februar 2008 hat das Amtsgericht Wolfratshausen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt.