Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Ehemann erzielte als Koordinator bei der Stadt 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau erzielte als medizinisch technische Angestellte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 gingen am 28.12.2001 beim beklagten FA ein.
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte der Kläger Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw für 230 Tage geltend. Als Entfernung gab er 50 km an. Weiterhin erklärte er, er habe Mitgliedsbeiträge an die Gewerkschaft i.H.v. 690 DM (1999), bzw. 701 DM (2000) gezahlt. Die Ehefrau machte keine Werbungskosten geltend.
Die Kläger wurden antragsgemäß veranlagt und die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 30.10.2002 auf 8.964,99 Euro (17.534 DM) 1999 bzw. 9.199,16 Euro (17.992 DM) 2000 festgesetzt.
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