I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. F absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende August 2008 einen Aufenthalt als Au-pair in den USA.
Mit Bescheid vom 8. August 2007 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2007 auf, da F eine Beschäftigung aufgenommen habe, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 9. August 2007 wies die Familienkasse mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 als unbegründet zurück.
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