BFH - Urteil vom 05.07.2012
V R 58/10
Normen:
FGO § 45; FGO § 46;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2215/07

Unzulässigkeit der Klage gegen die Ablehnung der Zahlung von Kindergeld während eines Au-Pair-Aufenthalts, da noch kein ablehnender Bescheid für den betreffenden Zeitraum vorliegt

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen V R 58/10

DRsp Nr. 2012/20147

Unzulässigkeit der Klage gegen die Ablehnung der Zahlung von Kindergeld während eines Au-Pair-Aufenthalts, da noch kein ablehnender Bescheid für den betreffenden Zeitraum vorliegt

1. NV: Die Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bindet nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Einspruchsentscheidung. 2. NV: Eine gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Klage erledigt sich daher in der Hauptsache, wenn während des finanzgerichtlichen Verfahrens der Aufhebungsbescheid aufgehoben und Kindergeld bis zu dem Monat der Einspruchsentscheidung bewilligt wird.

Normenkette:

FGO § 45; FGO § 46;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. F absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende August 2008 einen Aufenthalt als Au-pair in den USA.

Mit Bescheid vom 8. August 2007 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2007 auf, da F eine Beschäftigung aufgenommen habe, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 9. August 2007 wies die Familienkasse mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 als unbegründet zurück.