Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Nach einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Beklagte am 04.01.2012 gegen die Klägerin die im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2012 (Bl. 5 der Finanzgerichtsakte - FG-Akte) genannten Bescheide für 2001 bis
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