FG Berlin - Urteil vom 16.09.2002
9 K 9170/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 68 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 53

Unzulässigkeit der Klage, wenn das Klagebegehren nicht substantiiert dargelegt wird

FG Berlin, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 9 K 9170/02

DRsp Nr. 2003/505

Unzulässigkeit der Klage, wenn das Klagebegehren nicht substantiiert dargelegt wird

Die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige den "Streitgegenstand" nicht darlegt, d.h. wenn er nicht angibt, worin nach seiner Ansicht die ihn treffende Rechtsverletzung liegt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 68 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da die Kläger die Einkommensteuererklärung 1999 zunächst nicht einreichten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 - - und setzte die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 20. 8. 2001 auf ... DM fest. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren reichten die Kläger die fehlenden Steuererklärungen für 1999 und 2000 ein. In den Erläuterungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führten die Kläger u. a. aus: Die Eigentumswohnung 1 sei bis 1998 selbst genutzt worden. Danach hätten sie die Wohnung vermietet. Die Mieter seien dann im September 2000 ausgezogen, anschließend habe die wohnung leer gestanden. Das Objekt 2 hätten sie zwar bereits 1995 verkauft, sie seien jedoch verurteilt worden, Miete in Höhe von ... DM zurückzuzahlen.