Streitig ist die Bewilligung von Kindergeld für die Tochter J (geboren am 04. Januar 1998). Im vorliegenden - abgetrennten - Verfahren ist die Zulässigkeit einer Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist streitig.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Ihr Antrag auf Kindergeld vom 30. Oktober 2006, bei der Beklagten eingegangen am 30. November 2006, wurde mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 abgelehnt. In der Begründung heißt es, dass nach § 62 EStG Anspruch auf Kindergeld habe, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik habe oder im Ausland wohne, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Nach den vorliegenden Unterlagen seien diese Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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