LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2023
L 5 P 11/21
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 89; SGB XI;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 227/19

Unzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenGewährung von Pflegegeld nach dem SGB XINichterweislichkeit der Antragstellung und Bescheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen L 5 P 11/21

DRsp Nr. 2023/11308

Unzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI Nichterweislichkeit der Antragstellung und Bescheidung

Die als echte Leistungsklage erhobene Klage ist unzulässig, wenn über die Gewährung von Pflegegeld im Subordinationsverhältnis zwischen Pflegekasse und pflegeversicherter Person nicht durch Verwaltungsakt entschieden wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 89; SGB XI;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Pflegegeld für die Zeit von 2002 - 2016.

Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1964 geborenen, bei ihr pflegeversicherten Kläger auf dessen im Februar 2017 gestellten Antrag hin (in Ausführung des in dem vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Verfahren S 54 P 183/17 angenommenen Anerkenntnisses vom 25.07.2018) ab dem 01.02.2017 Pflegegeld unter Zugrundelegung des Pflegegrades 3 (Bescheid vom 22.08.2018).