Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Pflegegeld für die Zeit von 2002 - 2016.
Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1964 geborenen, bei ihr pflegeversicherten Kläger auf dessen im Februar 2017 gestellten Antrag hin (in Ausführung des in dem vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Verfahren
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