Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) hat keinen Erfolg. Keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe liegt vor.
1. Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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