LSG Hamburg - Urteil vom 12.03.2019
L 3 R 62/18
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 3 Hs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1381/15

Unzulässigkeit der Rückforderung einer fehlerhaft festgesetzten Hinterbliebenenrente aufgrund VertrauensschutzesKein Vorwurf grober Fahrlässigkeit allein aufgrund der Höhe des Zahlbetrages

LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen L 3 R 62/18

DRsp Nr. 2019/7840

Unzulässigkeit der Rückforderung einer fehlerhaft festgesetzten Hinterbliebenenrente aufgrund Vertrauensschutzes Kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit allein aufgrund der Höhe des Zahlbetrages

Allein die Höhe eines fehlerhaft festgesetzten Zahlbetrags für eine Hinterbliebenenrente vermag den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 SGB X nicht zu tragen.

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 3 Hs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB VI;

Tatbestand: