FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 15.01.2002
1 K 63/00
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 42 ; StEntlG 1999/2000/2002;

Unzulässigkeit der Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ab 1999 geltenden Beteiligungsquote von 10 %; Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre; Rechtsmissbräuchliche Absenkung der Beteiligungsquote durch Anteilsveräußerung auf unter 10 %; im Dezember 1998; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 63/00

DRsp Nr. 2002/4174

Unzulässigkeit der Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ab 1999 geltenden Beteiligungsquote von 10 %; Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre; Rechtsmissbräuchliche Absenkung der Beteiligungsquote durch Anteilsveräußerung auf unter 10 %; im Dezember 1998; Einkommensteuer 1999

1. Ändert der Gesetzgeber die als wesentlich anzusehende Beteiligungsgrenze i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal einer "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem jeweils geltenden Beteiligungsgrenze. Eine Rückbeziehung der ab 1999 auf 10 % gesenkten Beiteiligungsquote auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume bewirkt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.