Die Wiederaufnahmeklage vom 25.04.2017 bezüglich des Rechtsstreits L
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L
Einen vom Senat mit Schreiben vom 01.04.2016 unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2016 und der von einem Bevollmächtigten vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2016 angenommen. Hiernach ist der Rechtsstreit in vollem Umfang durch die Beteiligten für erledigt erklärt worden (Punkt 4 des Vergleiches).
Am 25.04.2017 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Die Klage im ersten Verfahren sei "unter Zwang und Drohung von Sanktionen erlangt".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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