LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2020
L 8 BA 54/19 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1634/12

Unzulässigkeit des Antrags des Arbeitgebers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidKein erneuter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach materieller Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 54/19 ER

DRsp Nr. 2020/9779

Unzulässigkeit des Antrags des Arbeitgebers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Kein erneuter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach materieller Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 10 R 1634/12 SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 3.8.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 26.9.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 14) und zu 16) bis 18), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 7.796,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV;

Gründe

I.

Streitig ist die Vollziehung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.8.2011 in Gestalt des Bescheides vom 26.9.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2012 geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von (nunmehr noch) 31.187,90 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 7.555,50 Euro.