Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.
Mit Bescheid vom 01. August 2005 setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer für 2003 gegenüber dem Kläger auf EUR 360,- fest.
Am Montag, dem 05. September 2005, ging der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag auf EUR 220,- herab.
Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers datiert vom 17. November 2005.
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