FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2004
3 V 23/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ; AO (1977) § 240 ;

Unzulässigkeit des gerichtlichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung eines aufgehobenen oder geänderten Bescheids

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 3 V 23/03

DRsp Nr. 2004/5229

Unzulässigkeit des gerichtlichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung eines aufgehobenen oder geänderten Bescheids

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO eines bereits geänderten oder aufgehobenen Bescheids allein zur Beseitigung der während der Geltung des Bescheids entstandenen Säumniszuschläge ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ; AO (1977) § 240 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin will im vorliegenden Verfahren über einen auf zwischenzeitlich geänderte Bescheide bezogenen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO erreichen, dass für die Dauer des gegen diese Bescheide - letztlich erfolgreich - geführten Einspruchsverfahrens keine Säumniszuschläge erhoben werden. Im Einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf zugrunde:

A.

Die Antragstellerin betreibt den Handel mit Stahlschrott. Sie wurde für die Veranlagungszeiträume 1993-1995 umsatzsteuerlich zunächst beim Finanzamt geführt, wo sie aufgrund vorangemeldeter Vorsteuer-Überschüsse zunächst für das Kalenderjahr 1993 insgesamt 81.756,57 DM und für das Kalenderjahr 1994 insgesamt 45.541,67 DM erstattet erhielt.