Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt.
Das Verfahren wird an das Landgericht Bonn verwiesen.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß §
Vgl. hierzu Ruthig, in: Kopp/Schenke,
A. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß §
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