FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2022
7 K 504/22 K
Normen:
FGO § 52a Abs. 1;

Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Übermittlung der Klageschrift als Telefax und ohne qualifizierte elektronische Signatur

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 7 K 504/22 K

DRsp Nr. 2022/18001

Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Übermittlung der Klageschrift als Telefax und ohne qualifizierte elektronische Signatur

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage.

Die Klägerin wendet sich gegen den nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2018 vom 10.11.2021, mit dem der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt hat (steuerlicher Jahresüberschuss hiernach 17.000 Euro). Bereits zuvor waren die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuerfestsetzung 2018 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Bescheid vom 08.09.2020 geschätzt worden. Die gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung zur Einspruchsbegründung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung am 11.02.2021 per Fax eingereichte Bilanz zum 31.12.2018 wies einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Klägerin i.H.v. 14.546,32 Euro aus.