BFH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen XI B 24/00
DRsp Nr. 2000/8352
Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
1. Das Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist in der FGO nicht vorgesehen.2. Die Statthaftigkeit eines derartigen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d. h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinzunehmende Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. (Anschluss an BFH v. 26.08.1991 - IV B 135/90)