BVerwG - Beschluss vom 17.02.2020
5 B 9.20
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; VwGO § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13/20

Unzulässigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof in Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 5 B 9.20

DRsp Nr. 2020/5708

Unzulässigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof in Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; VwGO § 152 Abs. 1;

Gründe

Der vom Kläger gegen den von einem Einzelrichter erlassenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eingelegte Rechtsbehelf, der bei sachgerechter Auslegung des Begehrens als Beschwerde einzuordnen ist, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts war eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Dezember 2019, mit dem seine Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in einer Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen worden war. Die gegen die erfolglose Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2020 verworfen.