OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2019
12 E 857/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1350/18

Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 12 E 857/18

DRsp Nr. 2020/322

Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig.