Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Senat hat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 17.11.2022 die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.08.2022, mit welchem dieses seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 07.03.2022 zurückgewiesen hat, als unbegründet verworfen.
Gegen den Senatsbeschluss vom 17.11.2022 erhebt der Verurteilte nunmehr Beschwerde sowie Gegenvorstellung und beantragt mit näheren Ausführungen dessen Aufhebung.
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