OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2023
5 Ws 272/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 4; StPO § 296;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.08.2022

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen unanfechtbarer EntscheidungenUmdeutung einer Eingabe in eine GegenvorstellungAusnahmefälle für Änderung rechtskräftiger Beschlüsse wegen unrichtiger RechtsanwendungNachträgliche Aufhebung eines rechtskräftigen Beschlusses wegen schwerwiegender Verfahrensfehler

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 5 Ws 272/22

DRsp Nr. 2023/5417

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen unanfechtbarer Entscheidungen Umdeutung einer Eingabe in eine Gegenvorstellung Ausnahmefälle für Änderung rechtskräftiger Beschlüsse wegen unrichtiger Rechtsanwendung Nachträgliche Aufhebung eines rechtskräftigen Beschlusses wegen schwerwiegender Verfahrensfehler

Die Eingabe des Betroffenen ist als Gegenvorstellung umzudeuten. Diese ist unzulässig, da eine anfechtbare Entscheidung regelmäßig nicht abgeändert werden darf und ein Ausnahmefall für eine ausnahmsweise nachträgliche Aufhebung oder Abänderung von Beschlüssen nicht gegeben ist. Denn das Recht wurde weder nicht richtig angewendet, noch hat es schwerwiegende Verfahrensfehler gegeben.

Tenor

Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 4; StPO § 296;

Gründe

I.

Der Senat hat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 17.11.2022 die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.08.2022, mit welchem dieses seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 07.03.2022 zurückgewiesen hat, als unbegründet verworfen.

Gegen den Senatsbeschluss vom 17.11.2022 erhebt der Verurteilte nunmehr Beschwerde sowie Gegenvorstellung und beantragt mit näheren Ausführungen dessen Aufhebung.