FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.03.2005
1 V 90/04
Normen:
StraBEG § 10 Abs. 4 § 1 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 919
EFG 2005, 1147

Unzulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung bezüglich nach dem StraBEG nacherklärter Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften der Jahre 1999 und 2000; Aufhebung der Vollziehung (Steuerfestsetzung aufgrund der strafbefreienden Erklärung vom 31.03.2004)

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 1 V 90/04

DRsp Nr. 2005/6780

Unzulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung bezüglich nach dem StraBEG nacherklärter Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften der Jahre 1999 und 2000; Aufhebung der Vollziehung (Steuerfestsetzung aufgrund der strafbefreienden Erklärung vom 31.03.2004)

Hat der Steuerpflichtige Wertpapier-Spekulationsgewinne der Jahre 1999 und 2000 nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz -StraBEG-) nacherklärt und die entsprechenden Steuern nachgezahlt, ist insoweit eine gerichtliche Aufhebung der Vollziehung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen.

Normenkette:

StraBEG § 10 Abs. 4 § 1 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Vollziehung einer Steuer aufgehoben werden kann, die aufgrund einer strafbefreienden Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) entrichtet worden ist.

I.

Der Antragsteller reichte am 31.03.2004 beim Finanzamt Heilbronn eine strafbefreiende Erklärung ein, in der er unter anderem folgenden Lebenssachverhalt mitteilte:

Jahr

Einnahmen aus Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist

Betrag in Euro

steuerpflichtiger Anteil in %

anzusetzender Betrag

1999

301.529,00 DM

154.169,33 EUR