Streitig ist, ob die Vollziehung einer Steuer aufgehoben werden kann, die aufgrund einer strafbefreienden Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) entrichtet worden ist.
I.
Der Antragsteller reichte am 31.03.2004 beim Finanzamt Heilbronn eine strafbefreiende Erklärung ein, in der er unter anderem folgenden Lebenssachverhalt mitteilte:
Jahr
Einnahmen aus Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist
Betrag in Euro
steuerpflichtiger Anteil in %
anzusetzender Betrag
1999
301.529,00 DM
154.169,33 EUR
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