FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.04.2003
14 K 51/03
Normen:
FGO § 109 Abs. 2, Abs. 1 § 145 § 128 Abs. 4 ; ZPO § 91a Abs. 2 ;

Unzulässigkeit einer innerhalb der Frist bedingt eingelegten Urteilsergänzungsklage; Ergänzung des Urteils vom 12.12.2002 Az.: 14 K 46/01 hinsichtlich der Kostenentscheidung u.a.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 14 K 51/03

DRsp Nr. 2004/5228

Unzulässigkeit einer innerhalb der Frist bedingt eingelegten Urteilsergänzungsklage; Ergänzung des Urteils vom 12.12.2002 Az.: 14 K 46/01 hinsichtlich der Kostenentscheidung u.a.

Wird eine Urteilsergänzungsklage nur hilfsweise für den Fall erhoben, dass über die Kosten des vermeintlich erledigten Teils des Rechtsstreits nicht entschieden worden sei, so dass die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig ist, ist die Klage als bedingt eingelegt anzusehen. Entfällt die Bedingung wegen der außerhalb der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung erfolgten Rücknahme der sofortigen Beschwerde, wird die Unzulässigkeit der Klage nicht geheilt.

Normenkette:

FGO § 109 Abs. 2, Abs. 1 § 145 § 128 Abs. 4 ; ZPO § 91a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2002 14 K 46/01 ein von der Klägerin gestellter Antrag über die Kostenfolge ganz oder zum Teil übergangen worden ist (§ 109 Abs. 1 FGO).