1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin, vertreten durch Wirtschaftsprüfer S, erhob gegen Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 1. Juni 2011 und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV/2010 vom 26. Mai 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 16. Dezember 2011) wurde mit Anordnung vom 14. Februar 2012 (zugestellt am 16. Februar 2012) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 19. März 2012 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.
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