I.
Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 gegen die Bescheide vom 6. Februar 2007 über die Einkommensteuer für 2003 und über die Einkommensteuer für 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage, ohne die Klage zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Außerdem erhob der Kläger in diesem Schriftsatz vom 17. Juli 2008 Klage mit dem Ziel, dass die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide ausgesetzt werde. Auch insoweit wollte der Kläger eine Begründung nachreichen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Finanzbehörde wegen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) unzulässig ist und die AdV im Antragsverfahren begehrt werden muss.
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