FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2009
2 K 1386/08
Normen:
AO § 99 Abs. 1; AO § 118 Satz 1; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 1386/08

DRsp Nr. 2010/15436

Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

Eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, gegen die aufgrund der Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide vorzugehen.

Normenkette:

AO § 99 Abs. 1; AO § 118 Satz 1; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Die Kläger, die seit 2000 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Nach den für die Jahre 1998 bis 2006 vorliegenden Einkommensteuerakten erzielte der Kläger - teilweise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus einer Beteiligung an einem Web-Design-Unternehmen (E und S, in M) seit 1998 Verluste aus selbständiger Arbeit als Architekt. In seinen Gewinnermittlungen für 1998 bis 2004 hatte er dabei u.a. Kosten für betriebliche Fahrten in Höhe von jährlich stets 3.500 km geltend gemacht. Für die Jahre ab 2000 hatte er angegeben, keine Betriebseinnahmen erlöst zu haben.