LSG Hessen - Urteil vom 07.02.2022
L 5 R 127/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 77; SGG § 94; SGG § 95; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 34; SGB X § 37 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 53 Abs. 1 S. 2; SGB X § 54; SGB X § 56; SGB X § 61 S. 2; FRG § 22 Abs. 1; FRG a.F. § 22 Abs. 3; FANG Art. 6 § 4 Abs. 5; DPSVA (1975) Art. 4 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 20/12

Unzulässigkeit einer Klage auf Gewährung einer höheren Rentenleistung im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB XAnforderungen an die Einbeziehung Gerichtsentscheidungen oder angenommene Anerkenntnisse ausführender Bescheide in das sozialgerichtliche Verfahren

LSG Hessen, Urteil vom 07.02.2022 - Aktenzeichen L 5 R 127/17

DRsp Nr. 2023/3430

Unzulässigkeit einer Klage auf Gewährung einer höheren Rentenleistung im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X Anforderungen an die Einbeziehung Gerichtsentscheidungen oder angenommene Anerkenntnisse ausführender Bescheide in das sozialgerichtliche Verfahren

Bescheiden, die Gerichtsentscheidungen oder angenommene Anerkenntnisse ausführen, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Urteil oder in dem angenommenen Anerkenntnis erfolgten Entscheidungsgegenstand hinaus zu treffen, kommt grundsätzlich kein eigenständiger Regelungsgehalt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X zu. Das gilt jedoch nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung, das angenommene Anerkenntnis oder der sozialgerichtliche Vergleich für den Leistungsanspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes erforderlich ist – hier im Falle der Zulässigkeit einer Klage in einem Rechtsstreit über die Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.